vida PensionistInnen – gemeinsam aktiv bleiben!

Hol dir dein Geld zurück!


Gerade in der Corona-Krise zählt jeder Euro. Mit der Arbeitnehmerveranlagung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen – im Schnitt gibt es bis zu 400 Euro vom Finanzamt zurück. Was kann man absetzen? Wie stellt man den Antrag? Für wen lohnt es sich? vida.at hat die Antworten.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus?

Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich auch für Menschen mit sehr kleinem Einkommen und auch für PensionistInnen. Wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Arbeitnehmerveranlagung nicht verzichten.

Wie mache ich die Arbeitnehmerveranlagung?

Du kannst die Arbeitnehmerveranlagung in Papierform machen oder auch ganz einfach online über Finanz online“. Dafür musst du zunächst online einen Zugangscode beantragen. Dieser wird dir per Post zugeschickt. Beim Ausfüllen der Steuerformulare gibt es im Internet eine virtuelle Assistenz.

Gut zu wissen: Die Arbeitnehmerveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.

ACHTUNG: Zwar sind beim Einreichen der Formulare keine Belege beizulegen, diese müssen aber dennoch über sieben Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt sie nachfordern kann.


Was kann alles abgesetzt werden?

Gewerkschaftsbeitrag

Gewerkschaftsbeiträge sind von der Lohnsteuer voll absetzbar! Gewerkschaftsbeiträge dürfen als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden.

>>>vida SERVICE
Hol dir die Finanzamtsbestätigung für deinen Mitgliedsbeitrag! 
vida-Mitglieder, die ihren Gewerkschaftsbeitrag nicht direkt von ihrem Betrieb bzw. von der zuständigen Pensionsverrechnungsstelle abbuchen lassen, können ihre Finanzamtsbestätigung(en) direkt über die vida-Website erstellen, downloaden und ausdrucken: vida.at/meinedaten

Familienbonus

Seit dem Steuerjahr 2019 gibt es den neuen Familienbonus: Für jedes Kind, für das man Familienbeihilfe bezieht, sind das bis zum 18. Lebensjahr bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für ältere Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, sind es bis zu 500 Euro pro Jahr. Dafür wurden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten gestrichen.

Der Familienbonus kann nach Ablauf des Jahres oder im laufenden Jahr Monat für Monat geltend gemacht werden. Wer die monatliche Entlastung wählt, muss dies beim Arbeitgeber im Lohnbüro mit dem Formular E30 anmelden.

Beim Familienbonus kann man wählen: Entweder macht einer der beiden Elternteile den vollen Betrag geltend oder die Eltern teilen sich den Familienbonus auf jeweils jährlich bis zu 750 Euro pro Kind auf. Welche Variante sich lohnt, hängt sehr davon ab, wie viel beide verdienen und wie viele Kinder sie haben.

Wichtig für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen:

Wenn man weniger oder nur wenig mehr als 11.000 Euro im Jahr verdient, gilt:
Wenn man einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat, bekommt man statt des Familienbonus den „Kindermehrbetrag“, jährlich bis zu 250 Euro pro Kind.
>>> Mehr Informationenen zum Familienbonus

Außergewöhnliche Belastungen

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten.

Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab.

Sonderausgaben

Spenden oder Kirchenbeiträge werden automatisch abgesetzt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden.

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Hol dir viel Wissenswertes mit dem AK-Ratgeber „Steuer sparen“ oder vereinbare eine Beratungstermin im Rahmen der AK-Steuerspartage.