Hol dir dein Geld zurück!
Gerade in der Corona-Krise zählt jeder Euro. Mit der Arbeitnehmerveranlagung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern zurückholen – im Schnitt gibt es bis zu 400 Euro vom Finanzamt zurück. Was kann man absetzen? Wie stellt man den Antrag? Für wen lohnt es sich? vida.at hat die Antworten.
Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung aus?
Obwohl es seit 2017 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich in den meisten Fällen, sie selbst abzugeben. Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich auch für Menschen mit sehr kleinem Einkommen und auch für PensionistInnen. Wer Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sollte auf die Arbeitnehmerveranlagung nicht verzichten.
Wie mache ich die Arbeitnehmerveranlagung?
Du kannst die Arbeitnehmerveranlagung in Papierform machen oder auch ganz einfach online über „Finanz online“. Dafür musst du zunächst online einen Zugangscode beantragen. Dieser wird dir per Post zugeschickt. Beim Ausfüllen der Steuerformulare gibt es im Internet eine virtuelle Assistenz.
Gut zu wissen: Die Arbeitnehmerveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.
ACHTUNG: Zwar sind beim Einreichen der Formulare keine Belege beizulegen, diese müssen aber dennoch über sieben Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt sie nachfordern kann.
Was kann alles abgesetzt werden?
Gewerkschaftsbeitrag
Gewerkschaftsbeiträge sind von der Lohnsteuer voll absetzbar! Gewerkschaftsbeiträge dürfen als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden.
Was versteht man unter „Werbungskosten“?
Gewerkschaftsbeiträge dürfen nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht von der pensionsauszahlenden Stelle einbehalten und bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden. Da aber auch sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen unter Werbungskosten fallen, ist folgendes zu beachten: Zusätzliche Beiträge zu Pensionistenverbänden sind bei gleichzeitigem Anfall von Gewerkschaftsbeiträgen mit diesen gemeinsam in Summe geltend zu machen, auch wenn die Gewerkschaftsbeiträge von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wurden. Sonst werden die schon in der Lohnverrechnung enthaltenen Gewerkschaftsbeiträge von den in der Regel geringeren Pensionistenverbandsbeiträgen überschrieben, was zu einer Nachversteuerung der Gewerkschaftsbeiträge führt.
>>>vida SERVICE
Hol dir die Finanzamtsbestätigung für deinen Mitgliedsbeitrag!
vida-Mitglieder, die ihren Gewerkschaftsbeitrag nicht direkt von ihrem Betrieb bzw. von der zuständigen Pensionsverrechnungsstelle abbuchen lassen, können ihre Finanzamtsbestätigung(en) direkt über die vida-Website erstellen, downloaden und ausdrucken: vida.at/meinedaten
Familienbonus
Seit dem Steuerjahr 2019 gibt es den neuen Familienbonus: Für jedes Kind, für das man Familienbeihilfe bezieht, sind das bis zum 18. Lebensjahr bis zu 1.500 Euro pro Jahr. Für ältere Kinder, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, sind es bis zu 500 Euro pro Jahr. Dafür wurden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten gestrichen.
Der Familienbonus kann nach Ablauf des Jahres oder im laufenden Jahr Monat für Monat geltend gemacht werden. Wer die monatliche Entlastung wählt, muss dies beim Arbeitgeber im Lohnbüro mit dem Formular E30 anmelden.
Beim Familienbonus kann man wählen: Entweder macht einer der beiden Elternteile den vollen Betrag geltend oder die Eltern teilen sich den Familienbonus auf jeweils jährlich bis zu 750 Euro pro Kind auf. Welche Variante sich lohnt, hängt sehr davon ab, wie viel beide verdienen und wie viele Kinder sie haben.
Wichtig für AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen:
Wenn man weniger oder nur wenig mehr als 11.000 Euro im Jahr verdient, gilt:
Wenn man einen Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag hat, bekommt man statt des Familienbonus den „Kindermehrbetrag“, jährlich bis zu 250 Euro pro Kind.
>>> Mehr Informationenen zum Familienbonus
Außergewöhnliche Belastungen
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim und für häusliche Pflege und Betreuung von Angehörigen und Begräbniskosten.
Die Höhe des Selbstbehaltes hängt vom Einkommen ab.
Aussergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
- Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden und
- Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder
- für eine notwendige Diätverpflegung entstehen – nähere Infos dazu „Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung“.
- bis inkl. 2018: Kinderbetreuungskosten
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Krankheitskosten:
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Unter Krankheitskosten fallen z. B.:
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Kosten für Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung jedenfalls abzugsfähig, dies gilt z.B. auch für homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
- Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
- Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z. B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
- Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Aufzeichnungen über diese Fahrten müssen z. B. mittels Fahrtenbuchs geführt werden)
Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, eine freiwillige Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen.
Krankheitskosten können auch im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25 %) anfallen und als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe)Partnerin/vom erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen. Werden Krankheitskosten für die (Ehe)Partnerin/den (Ehe)Partner gezahlt, stellen sie bei der/dem zahlenden (Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese Aufwendungen das Einkommen der erkrankten (Ehe)Partnerin/des erkrankten (Ehe)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum in Höhe von 11.000 Euro unterschritten würde.
Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen vom Arzt verordneten Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten anhand von Belegen oder über folgende Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung ermittelt werden:
Krankheit: | Monatlicher Freibetrag: |
Zuckerkrankheit (Diabetes) | 70 EUR |
Tuberkulose (Tbc) | 70 EUR |
Zöliakie | 70 EUR |
Aids | 70 EUR |
Gallenleiden | 51 EUR |
Leberleiden | 51 EUR |
Nierenleiden | 51 EUR |
Diätverpflegung wegen Magenkrankheit oder anderer innerer Erkrankung | 42 EUR |
Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25 % und beträgt davon der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 %, ist keine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen.
Kurkosten:
Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist (ärztliche Verordnung oder Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger ist notwendig). Dazu gehören:
- Aufenthaltskosten
- Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung
- Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen auch die Aufwendungen für eine Begleitperson
Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen) in der Höhe von 156,96 Euro monatlich (= 5,23 Euro täglich) sind abzuziehen. Kurkosten wegen einer mindestens 25 %igen Behinderung gelten als Heilbehandlung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder für die häusliche Betreuung:
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt.
Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf einer oder eines Behinderten ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Bei Bezug eines Pflegegeldes (ab Stufe 1) kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden. Bei einer Betreuung zu Hause sind bei besonderem Pflege- oder Betreuungsbedarf der oder des Behinderten – wie bei einer Heimbetreuung – die damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen können geltend gemacht werden (z. B. Kosten für das Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel sowie Aufwendungen für eine Vermittlungsorganisation). Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z. B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.
Reicht das Einkommen inkl. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung von Pflegekosten nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, Kinder) bei einer Verpflichtung zur Kostentragung ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung (z.B. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor. Es hat eine Kürzung um Kostenersätze, um den Selbstbehalt und um eine Haushaltsersparnis zu erfolgen.
Liegt eine Behinderung von mindestens 25% vor, werden die Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25%igen Grad der Behinderung auszugehen. Werden die Kosten von unterhaltspflichtigen Angehörigen getragen, ist hingegen grundsätzlich ein Selbstbehalt abzuziehen.
Begräbniskosten:
Begräbniskosten inkl. Grabstein sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten und stellen nur im übersteigenden Teil eine außergewöhnliche Belastung dar. Kosten eines Begräbnisses (inkl. Grabmal) stellen bis max. 10.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl sowie Beileiddanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege. Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z.B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals).
Berechnung des Selbstbehaltes
Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen verwenden ist die Beilage L 1ab zur Arbeitnehmerveranlagung zu verwenden.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Jahreseinkommen von
höchstens | 7.300 EUR | 6 % |
mehr als | 7.300 EUR | 8 % |
mehr als | 14.600 EUR | 10 % |
mehr als | 36.400 EUR | 12 % |
Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet.
Sonderausgaben
Spenden oder Kirchenbeiträge werden automatisch abgesetzt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden.
Was fällt unter „Sonderausgaben“?
Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar:
- Bestimmte Renten und dauernde Lasten (z. B. Leistungsrente, Leibrente, Versorgungsrente, Gegenleistungsrente, Unterhaltsrente, gemischte Rente) in unbeschränkter Höhe. Renten und dauernde Lasten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund einer einheitlichen und rechtlich erzwingbaren Verpflichtung geleistet werden und deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses wie z. B. dem Tod einer Person abhängt. Werden Renten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (z. B. ein Haus) gezahlt, sind nur jene Renten abzugsfähig, die den Wert des Wirtschaftsguts übersteigen und der Höhe nach angemessen sind.
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe.
- Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde, letztmalig für das Steuerjahr 2020.
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages, wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde, letztmalig für das Steuerjahr 2020.
- Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde, letztmalig für das Steuerjahr 2020.
- Beiträge zu Pensionskassen – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde, letztmalig für das Steuerjahr 2020.
- Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung – innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages wenn der der Zahlung zugrundliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen oder die Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde, letztmalig für das Steuerjahr 2020.
- Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
- Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports.
- Spenden an humanitäre Einrichtungen (mildtätige Organisationen, Entwicklungshilfe- oder Katastrophenhilfeorganisationen).
- Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutz.
- Spenden für behördlich genehmigte Tierheime.
- Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres nicht übersteigen. Sonderausgaben für freiwillige Versicherungen, Kirchenbeiträge und abzugsfähige Spenden, die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steuererklärung geltend zu machen. Für die Übermittlung müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum bekanntgeben. Belege dieser Sonderausgaben müssen daher nicht aufbewahrt werden. Andere Belege sind sieben Jahre aufzubewahren, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.
Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig. Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte Ihrer (Ehe) Partnerin/Ihres (Ehe)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner sind und von der (Ehe)Partnerin/vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß maximal eines Viertels steuerwirksam. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro jährlich stehen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß des vollen Viertels zu. Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig
Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeiträge können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin/eingetragene Partnerin bzw. den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner/eingetragenen Partner geleistet werden. Diesfalls ist es sinnvoll, die Sonderausgaben bei jener Partnerin/jenem Partner geltend zu machen, wo die steuerlichen Auswirkungen am größten sind. Das gilt jedoch nicht für Spenden, sodass immer jene Partnerin/jener Partner als Spender aufscheinen sollte, die/der den größeren steuerlichen Nutzen daraus ziehen kann.
Wenn mehrere Pensionen zu versteuern sind
Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen-/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.
- Wenn Sie z. B. vom Bund oder Land eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwen-/Witwerpension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.
- Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesem Fall kann aber der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen.
Der Arbeitgeber kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw. von der pensionsauszahlenden Stelle eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.
Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung?
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.
Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt. Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:
Grad der Behinderung | Jahresfreibetrag ab 2019 | Jahresfreibetrag bis 2018 |
25 % bis 34 % | 124 EUR | 75 EUR |
35 % bis 44 % | 164 EUR | 99 EUR |
45 % bis 54 % | 401 EUR | 243 EUR |
55 % bis 64 % | 486 EUR | 294 EUR |
65 % bis 74 % | 599 EUR | 363 EUR |
75 % bis 84 % | 718 EUR | 435 EUR |
85 % bis 94 % | 837 EUR | 507 EUR |
ab 95 % | 1.198 EUR | 726 EUR |
Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:
- Landeshauptfrau oder Landeshauptmann bei Empfängerinnen und Empfängern einer Opferrente
- Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Sozialministeriumservice in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art
Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung über 25 % ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Sozialministeriumservice ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.
Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Erfolgt eine neue Feststellung durch das Sozialministeriumservice, ersetzt diese allerdings die bisherigen Bescheinigungen.
Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflegeoder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener oder Personen, bei denen die Einkünfte der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners 6.000 Euro nicht übersteigen, können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe)Partnerin/des(Ehe) Partners geltend machen.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z.B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.
Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung im Zusammenhang mit der Behinderung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten:
- Arzt- und Spitalskosten
- Kur- und Therapiekosten
- Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.
Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190 Euro monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Vor dem 1.1.2001 ausgestellte Ausweise gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung sind nicht mehr gültig). Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.
Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 190 Euro monatlich abgesetzt werden. Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der/die Körperbehinderte aber über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend gemacht werden.
Behinderte Pensionistinnen/Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge entweder beim Finanzamt oder direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger (ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsversicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen.
Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe)Partnerin/vom erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen, wobei der erkrankten Person ein steuerfreies Existenzminimum von 11.000 Euro bleiben muss. Werden Krankheitskosten für die (Ehe)Partnerin/den (Ehe)Partner gezahlt, sind diese bei der zahlenden (Ehe)Partnerin/dem zahlenden (Ehe)Partner dann als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn sie/er den Alleinverdienerabsetzbetrag bezieht oder die Einkünfte der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners den Betrag von 6.000 Euro nicht überschreiten.
Mit dem Formular E 30 können behinderungsbedingte Freibeträge gemäß § 35 EStG für die (Ehe)Partnerin/den (Ehe)Partner bereits bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.
Was ist ein Freibetragsbescheid?
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die die pensionsauszahlende Stelle bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann.
Dadurch zahlen Sie während des Jahres weniger Lohnsteuer. Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung. Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage bei der pensionsauszahlenden Stelle. Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr.
Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an die pensionsauszahlende Stelle für das Kalenderjahr 2022 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheid berücksichtigt Ihre Freibeträge – auf Basis des Jahres 2020 – vorläufig bereits für 2022.
Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2022 höher als jene im Freibetragsbescheid, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen werden. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten.
Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nachzahlungen. Wenn es ungewiss ist, ob Sie im zweitfolgenden Jahr ähnliche Aufwendungen haben wie im Basisjahr, können Sie zur Vermeidung von Nachzahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der Arbeitnehmerveranlagung verzichten.
Sie haben auch die Möglichkeit, einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen. Sie können aber auch die Mitteilung für die pensionsauszahlende Stelle auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung nicht vorlegen.
Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen. Kein Freibetragsbescheid ergeht bei einem Jahresfreibetrag unter 90 Euro und wenn Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben werden.
Unabhängig von der Arbeitnehmerveranlagung können Sie bis spätestens 31. Oktober die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das laufende Jahr beantragen, wenn Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser-, Sturmschäden) vorliegen.
Das Eintreten eines Pflegefalles stellt zwar eine finanzielle und menschliche Katastrophe dar, leider aber keine im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Daher wird Pflegeaufwand erst im zweitfolgenden Jahr steuerlich wirksam.
>>>vida SERVICETIPP
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