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Geld zurück: Tipps zum „Steuerausgleich“


Wir können zwar keine SteuerberaterInnen für komplexe Einkommensteuererklärungen ersetzen, für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung sind unsere vida-Ortsgruppen aber gerne für dich da …

Gerade in der Corona-Krise zählt jeder Euro. Mit der Arbeitnehmerveranlagung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückholen.

Hier für dich ein paar wichtige Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 („Steuerausgleich“):

Nach dem Ende der fünfjährigen Übergangsfrist können für das Jahr 2021 auch jene Topf-Sonderausgaben, denen Verträge vor dem 1.1.2016 zugrunde liegen, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Bei bisher voller Ausschöpfung des maximal möglichen Höchstbetrages (2.920 €), der bis zu einem Viertel (maximal 730 €) wirksam wurde, kommt das z.B. in der Steuerstufe 35 % einer Steuererhöhung von rund 250 € im Jahr gleich. Mit dem Wegfall der Topf-Sonderausgaben und der automatisierten Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen und Spenden bleiben im Normalfall nur mehr wenige Gründe übrig, welche die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung erforderlich machen.

  • Wichtig bei Spenden: In Partnerschaften soll immer jene Person die Spenden leisten, welche das höhere Einkommen bezieht. Dabei sind Name und Geburtsdatum des Spenders bzw. der Spenderin anzuführen, damit eine automatische Zuordnung zur Steuerakte erfolgen kann.
  • Wenn der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht, muss dieser jedenfalls in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, auch wenn die Begünstigung schon laufend durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt worden ist. Andernfalls kommt es zu einer Steuernachzahlung.
  • Ein weites Themenfeld, das eine Arbeitnehmerveranlagung erforderlich macht, sind außergewöhnliche Belastungen infolge von Krankheit und Pflege. Hier gibt es in der Regel einen hohen Selbstbehalt, bis zu dem Arzthonorare, Krankenkassen-Selbstbehalte, Kosten für Zahnbehandlungen, Heilbehelfe, Medikamente, etc. nicht steuerlich berücksichtigt werden. Anders ist das im Fall des Bezuges von Pflegegeld oder bei Vorliegen einer Behinderung (ab 25 %), wo solche Kosten (abzüglich des Pflegegeldes) ab dem ersten Cent steuerlich abgesetzt werden können. Daneben gibt es pauschale Steuerfreibeträge je nach Grad der Behinderung, ausgenommen bei ganzjährigem Pflegegeldbezug. Es ist diesfalls wichtig, in Absprache mit den behandelnden ÄrztInnen (Befunde!) rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice zu stellen. Diesen Pass gibt es ab einem Behinderungsgrad von 50 %. Darunter erfolgt eine Ablehnung, die aber ab einem im Ablehnungsbescheid angeführten Behinderungsgrad von 25 % Grundlage für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt durch das Finanzamt ist.

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Diesfalls ist der Gewerkschaftsbeitrag in der Arbeitnehmerveranlagung unter Werbungskosten geltend zu machen.

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