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Geld zurück: Tipps zum „Steuerausgleich“


Wir können zwar keine Steuerberater:innen für komplexe Einkommensteuererklärungen ersetzen, für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung sind unsere vida-Ortsgruppen aber gerne für dich da …

Gerade in Zeiten von Krisen zählt jeder Euro. Mit der Arbeitnehmerveranlagung kannst du dir zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückholen.

Hier für dich ein paar wichtige Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung („Steuerausgleich“):

Im Kalenderjahr 2023 und Folgejahr steht unter bestimmten Voraussetzungen für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung auf fünf Jahre eine Öko-Sonderausgabenpauschale von jährlich 800 Euro zur Verfügung. Weitere 400 Euro auf fünf Jahre können jährlich für einen geförderten „Heizkesseltausch“ von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

Wichtig bei Spenden: Spenden an steuerbegünstigte Organisationen werden automatisch berücksichtigt. In Partnerschaften soll immer jene Person die Spenden leisten, welche das höhere Einkommen bezieht. Dabei sind Name und Geburtsdatum des Spenders bzw. der Spenderin anzuführen, damit eine automatische Zuordnung zur Steuerakte erfolgen kann.

Wenn der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht, muss dieser jedenfalls in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, auch wenn die Begünstigung schon laufend durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt worden ist. Andernfalls kommt es zu einer Steuernachzahlung.

Ein weites Themenfeld, das eine Arbeitnehmerveranlagung erforderlich macht, sind außergewöhnliche Belastungen infolge von Krankheit und Pflege. Bei Bezug von Pflegegeld oder bei Vorliegen einer Behinderung (ab 25 %) können behinderungsrelevante Krankheits-und Pflegekosten (abzüglich des Pflegegeldes und erhaltener Ersätze) ab dem ersten Cent steuerlich abgesetzt werden. Daneben gibt es pauschale Steuerfreibeträge, ausgenommen bei ganzjährigem Pflegegeldbezug. Es ist diesfalls wichtig, in Absprache mit den behandelnden Ärzt:innen (Befunde!) rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice zu stellen, jedenfalls wenn kein Pflegegeld bezogen wird.

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Diesfalls ist der Gewerkschaftsbeitrag in der Arbeitnehmerveranlagung unter Werbungskosten geltend zu machen.